Kosten:

Hinweis nach § 49 b Abs. 5 BRAO:

Die Gebühren richten sich in der Regel nach den Vorschriften des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Wir weisen darauf hin, dass sich die Gebühren dabei nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn es fallen Betragsrahmengebühren an (Straf-u. Bußgeldsachen), es wurden Festgebühren mit Ihnen vereinbart oder eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die anfallenden Gebühren richten sich nach der anwaltlichen Tätigkeit, der Gegenstandswert kann sich durch weitere anwaltliche Tätigkeit erhöhen.

 

Für die Kosten einer Erstberatung fällt nach § 34 RVG eine Erstberatungsgebühr in Höhe von höchstens EUR 190.-, für eine darüber hinausgehende Beratung höchstens EUR 250.- jew. zzgl. USt. an. Je nach Sachlage entsteht jeweils noch eine Entgeltpauschale in Höhe von bis zu 20,- EUR für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.

 

Im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren richtet sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem dreifachen Bruttomonatsgehalt. Weitere Streitgegenstände können den Gegenstandswert erhöhen. Eine Einigung löst eine Einigungsgebühr aus.

Im Urteilsverfahren der ersten Instanz vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung der anwaltlichen Vertretung.